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Module der Begutachtung

Nach diesen Kriterien erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad

Lesedauer: 10 Minuten
Autor: Ella Rohrhirsch
Erstellt: 30.4.2023

Die Pflegebegutachtung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Pflegesystems. Sie dient der Ermittlung des Pflegebedarfs und damit der Festlegung des Pflegegrades und der daran gekoppelten Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Die Begutachtung wird in der Regel von einem unabhängigen Gutachter durchgeführt und basiert auf standardisierten Modulen. In diesem Artikel erklären wir die Module der Pflegebegutachtung, um Pflegebedürftige und pflegende Angehörige auf die Begutachtung vorzubereiten. Dabei werden die einzelnen Module erklärt und ihre Bedeutung für die Einstufung in einen Pflegegrad erläutert.

1. Die Module der Begutachtung

Die Begutachtung für einen Pflegegrad umfasst verschiedene Module, die dazu dienen, den Unterstützungsbedarf und den Pflegegrad des Pflegebedürftigen vollumfassend zu ermitteln.

Die Module sind:

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung
  • Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Module sind standardisiert und dienen der einheitlichen Erfassung des Pflegebedarfs. Jedes Modul beinhaltet eine Reihe von Fragen und Kriterien, die bewertet werden müssen. Die Bewertung selbst erfolgt anhand eines Punktesystems, indem je nach Antwort auf die einzelnen Fragen Punkte vergeben werden. Die Module werden von einem Gutachter untersucht, der den Pflegebedürftigen befragt, beobachtet und gegebenenfalls Untersuchungen durchführt. Am Ende der Begutachtung führt dann die Summe der Punkte aus den einzelnen Modulen zur Einstufung in einen Pflegegrad.

Die einzelnen Module haben unterschiedliche Bedeutungen für die Einstufung in einen Pflegegrad. Modul 1, 4 und 6 haben eine höhere Gewichtung als die anderen Module und beeinflussen somit stärker die Beurteilung des Pflegegrades. Im Folgenden werden die einzelnen Module und ihre Bedeutung genauer erklärt.

2. Das Modul „Mobilität”

2.1 Definition des Moduls „Mobilität”

Das Modul „Mobilität" bezieht sich auf die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, sich selbstständig im Alltag fortzubewegen und am öffentlichen Leben teilzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren wie Gehfähigkeit, Nutzung von Hilfsmitteln und Mobilität im Alltag.

2.2 Kriterien und Maßstäbe bei der Bewertung der Mobilität

Die Bewertung der Mobilität erfolgt anhand verschiedener Kriterien und Maßstäbe. Dazu gehören:

  • Gehfähigkeit: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, selbstständig zu gehen oder auf Gehhilfen angewiesen ist.
  • Sturzrisiko: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige durch eine eingeschränkte Gehfähigkeit einem erhöhten Sturzrisiko ausgesetzt ist.
  • Benutzung von Hilfsmitteln: Es wird beurteilt, ob und welche Hilfsmittel wie Gehstöcke, Rollatoren oder Rollstühle der Pflegebedürftige benötigt, um sich im Alltag fortzubewegen.
  • Mobilität im Alltag: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, selbstständig alltägliche Aktivitäten wie Einkaufen, den Besuch von Ärzten oder die Teilnahme an sozialen Aktivitäten zu bewältigen.
  • Teilhabe am öffentlichen Leben: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, am öffentlichen Leben teilzunehmen und seine Umgebung zu erkunden.

3. Das Modul „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten”

3.1 Definition des Moduls „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten”

Das Modul „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten" bezieht sich auf die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, Informationen zu verstehen und zu verarbeiten, sowie auf die Fähigkeit, mit anderen Menschen zu kommunizieren. Hierbei geht es um Faktoren wie Orientierung, Gedächtnis, Sprache und Verständnis.

3.2 Kriterien und Maßstäbe bei der Bewertung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Die Bewertung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten erfolgt anhand verschiedener Kriterien und Maßstäbe.

Dazu gehören:

  • Orientierung: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige orientiert ist, d.h. ob er sich in seiner Umgebung zurechtfindet und die aktuelle Zeit und Situation wahrnehmen kann.
  • Gedächtnis: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich an wichtige Ereignisse, Namen und Termine zu erinnern.
  • Sprache: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, Gesagtes zu verstehen und sich verständlich auszudrücken.
  • Verständnis: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, Informationen zu verstehen und zu verarbeiten, sowie Anweisungen zu befolgen.
  • Aufmerksamkeit: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich auf eine Sache zu konzentrieren und sich nicht ablenken zu lassen.

4. Das Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen”

4.1 Definition des Moduls „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen”

Das Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" bezieht sich auf Verhaltensweisen und psychische Symptome, die die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beeinträchtigen können. Hierbei geht es um Faktoren wie Aggressivität, Ängstlichkeit oder Depression.

4.2 Kriterien und Maßstäbe bei der Bewertung der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen

Die Bewertung der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen erfolgt anhand verschiedener Kriterien und Maßstäbe.

Dazu gehören:

  • Aggression: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige aggressives Verhalten zeigt und ob dieses Verhalten eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt.
  • Ängstlichkeit: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige unter Ängsten leidet und wie stark diese die Selbstständigkeit des Antragstellers beeinträchtigen.
  • Depression: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige unter depressiven Verstimmungen leidet und wie stark diese die Selbstständigkeit des Antragstellers beeinträchtigen.
  • Andere psychische Symptome: Es wird beurteilt, inwieweit andere psychische Symptome wie Halluzinationen oder Wahnvorstellungen die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beeinträchtigen.

5. Das Modul „Selbstversorgung”

5.1 Definition des Moduls „Selbstversorgung”

Das Modul „Selbstversorgung" bezieht sich auf die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, sich selbstständig im Alltag zu versorgen und für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Hierbei geht es um Faktoren wie Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung.

5.2 Kriterien und Maßstäbe bei der Bewertung der Selbstversorgung

Die Bewertung der "Selbstversorgung" erfolgt anhand verschiedener Kriterien und Maßstäbe.

Dazu gehören:

  • ** Körperpflege:** Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich selbstständig zu waschen, anzukleiden und zu frisieren.
  • Ernährung: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich selbstständig zu ernähren und dabei auf eine ausgewogene Ernährung zu achten.
  • Ausscheidung: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, seine Ausscheidungen selbstständig zu kontrollieren und gegebenenfalls auf die Toilette zu gehen.

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6. Das Modul „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen”

6.1 Definition des Moduls „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen”

Das Modul „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" bezieht sich auf die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, mit den Anforderungen und Belastungen, die durch seine Erkrankung oder Therapie entstehen, umzugehen und diese selbstständig zu bewältigen. Hierbei geht es um Faktoren wie die Einnahme von Medikamenten oder die Durchführung von Therapien.

6.2 Kriterien und Maßstäbe bei der Bewertung der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Die Bewertung der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen erfolgt anhand verschiedener Kriterien und Maßstäbe.

Dazu gehören:

  • Therapietreue: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige die empfohlenen Therapien und Medikamente einhält.
  • Selbstmanagement: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, seinen Tagesablauf so zu gestalten, dass er seine Anforderungen und Belastungen selbstständig bewältigen kann.
  • Informationsbeschaffung: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich über seine Erkrankung und Therapien zu informieren und diese Informationen richtig zu interpretieren.
  • Selbständigkeit: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, seine Anforderungen und Belastungen selbstständig zu bewältigen, ohne dabei auf die Hilfe von anderen angewiesen zu sein.

7. Das Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte”

7.1 Definition des Moduls „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte”

Das Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte" bezieht sich auf die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, seinen Alltag eigenständig zu gestalten und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Hierbei geht es um Faktoren wie die Planung des Tagesablaufs, die Teilnahme an sozialen Aktivitäten und die Kontaktpflege zu Familie und Freunden.

7.2 Kriterien und Maßstäbe bei der Bewertung der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Bewertung der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte erfolgt anhand verschiedener Kriterien und Maßstäbe.

Dazu gehören:

  • Tagesstruktur: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige seinen Tagesablauf selbstständig planen und strukturieren kann.
  • Soziale Aktivitäten: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, an sozialen Aktivitäten teilzunehmen und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten.
  • Kontaktpflege: Hierbei wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, Kontakte zu Familie und Freunden aufrechtzuerhalten und sich in sozialen Netzwerken zu engagieren.
  • Interessen und Hobbies: Es wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, seine Interessen und Hobbies eigenständig zu verfolgen und auszuüben.

8. Fazit

Die Pflegebegutachtung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Pflegesystems. Sie dient der Ermittlung des Pflegebedarfs und der Festlegung des Pflegegrades. Die Begutachtung gliedert sich in verschiedene Module, die unterschiedliche Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen. Diese Module sind standardisiert und dienen der einheitlichen Erfassung des Pflegebedarfs. Die Höhe des Pflegegrades bestimmt die finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

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