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Verordnung digitaler Pflegeanwendung (DiPA) und digitaler Gesundheitsanwendung (DiGA)

So sollen Gesundheits-Apps den Alltag von Pflegebedürftigen erleichtern

Lesedauer: 4 Minuten
Autor: Ella Rohrhirsch
Erstellt: 29.1.2023

DiPA steht für „digitale Pflegeanwendung“, während DiGA „digitale Gesundheitsanwendung“ meint. DiPA und DiGA sind Teil des neuen Gesetzes zur digitalen Modernisierung und Versorgung der Pflege, das Mitte 2021 in Kraft treten soll. Mit DiPAs wird die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen unterstützt, während sie selbst aktiv an ihrem Gesundheitszustand arbeiten können. DiGAs zielen auf die Erkennung, Behandlung oder auch Linderung von Krankheiten ab. Sie sind bereits seit 2019 in Kraft und werden mit dem Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz weiterentwickelt.

1. DiPA und DiGA: Teil des neuen Gesetzes zur digitalen Modernisierung und Versorgung der Pflege

Im Januar 2021 verabschiedete das Bundeskabinett das Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG), das Mitte 2021 in Kraft treten soll. Mit ihm soll die Gesundheitsversorgung und die Pflege anhand digitaler Veränderungen ein „digitales Update“ bekommen – also flexibler, einfacher und zukunftsorientiert gestaltet werden. So ist beispielsweise geplant, den Zugang zu Videosprechstunden zu erleichtern oder auch die Entwicklung der elektronischen Patientenakte voranzutreiben. Ein weiterer Kernpunkt des DVPMGs: Neue digitale Anwendungen für die Pflege und ambulante ärztliche Versorgung zu schaffen und zu verbessern – die sogenannten DiPAs und DiGAs. DiPA steht dabei für „Digitale Pflegeanwendungen“, DiGA für „Digitale Gesundheitsanwendungen“.

2. DiPA: Was ist das?

Eine "Digitale Pflegeanwendung" ist nichts anderes als eine App (etwa auf einem Smartphone oder einem Tablet) oder eine browserbasierte Webanwendung (die man im Internetbrowser des Computers oder Laptops öffnen kann), mit der Pflegebedürftige aktiv an ihrem Gesundheitszustand arbeiten und so ihre Selbstständigkeit aufrechterhalten können.

Durch Übungen und digitale Trainings in der App oder der Webanwendung kann beispielsweise Neues über Sturzrisiko-Prävention gelernt werden, während Demenzkranke mit personalisierten Spielen ihr Gedächtnis trainieren können. Auch Anwendungen, die eine Kommunikation etwa mit anderen Pflegebedürftigen, Angehörigen oder betreeuenden Ärzt:innen verbessert, können DiPAs sein.

Mit dem neuen Gesetz soll die Nutzung von DiPAs von der Pflegekasse auf Antrag mit rund 60 Euro monatlich finanziell bezuschusst werden, etwa wenn Pflegedienste beim Anwenden der App oder Webanwendung helfen. Welche DiPAs dabei unterstützt werden, liegt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das die DiPAs prüfen und auflisten wird. Das entsprechende Verfahren hierfür wird aktuell noch geschaffen.

3. DiGA: Was ist das?

Im Gegensatz zu den DiPAs werden digitale Gesundheitsanwendungen nicht erst mit dem DVMPG eingeführt, sondern sind schon seit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 erstattungsfähig. Sie werden auch als „digitales Medizinprodukt“ bezeichnet.

In § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist seither festgeschrieben, welche Anforderungen DiGAs haben müssen, um als digitales Medizinprodukt zu gelten. Unter anderem müssen DiGAs die „Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen“ unterstützen. Dabei muss die Hauptfunktion der DiGA auf digitalen Technologien beruhen und auch der medizinische Zweck wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht werden. DiGAS müssen vom Patienten oder von Leistungserbringer und Patient gemeinsam genutzt werden. Damit eröffnen DiGAs laut BfAmR „vielfältige Möglichkeiten, um bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen“.

Seit 2019 werden DiGAs, die vom BfArM (die auch für die Prüfung der DiPAs zuständig sein werden) geprüft und für die Erstattungsfähigkeit in das Verzeichnis für digitale Medizinprodukte aufgenommen werden müssen, von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen verordnet und durch die Krankenkasse erstattet.

Mit dem neuen Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege, das Mitte 2021 in Kraft treten soll, sollen DiGAs nun weiterentwickelt werden:

  • Versichterte haben künftig die Möglichkeit, Daten aus DiGAs in ihre elektronischen Patientenakten zu übertragen.
  • Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im direkten Zusammenhang mit DiGAs stehen, sollen vergütet werden.
  • Für die Informationssicherheit der DiGAs soll ein verpflichtendes Zertifikat eingeführt werden.

Gut zu wissen: Überblick über zugelassene DiGAs verschaffen

Im DiGA-Verzeichnis listet das BfArM alle aktuell zugelassenen DiGAs auf – ein bislang noch recht überschaubares Angebot. Wenn du oder dein:e Angehörige:r gerne eine solche App nutzen möchte, sprich zuvor am besten mit deinem Arzt oder deiner Ärztin, um sicherzugehen, dass die Nutzung auch unterstützt wird.

4. DiPA und DiGA: Das unterscheidet die digitalen Anwendungen voneinander

Während DiPAs die Selbständigkeit und die Fähigkeiten des oder der Pflegebedürftigen aufrechterhalten, bieten DiGAs einen Überblick über Behandlungen, Krankheiten, Verletzungen oder die Pflegebedürftigkeit. DiPAs werden voraussichtlich ab Mitte 2021 erstattungsfähig sein, während DiGAs das schon seit 2019 sind – und mit dem neuen Gesetz lediglich weiterentwickelt werden. Sowohl DiPAs als auch DiGAs müssen dafür geprüft und gelistet werden.

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