Übrigens: Während der Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der sogenannten körperlichen Selbstversorgung eingesetzt werden dürfen, können ihn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sehr wohl dafür nutzen. So können sie den Entlastungsbetrag etwa für Hilfestellungen beim Baden oder Duschen ausgeben.

Möchten oder müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 statt der häuslichen Pflege die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim beanspruchen, steht ihnen ebenfalls ein monatlicher Zuschuss von 125 Euro zur Verfügung.