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Pflegegrad 1

Alle Pflegeleistungen und Voraussetzungen im Überblick

Lesedauer: 4 Minuten
Autor: Ella Rohrhirsch
Erstellt: 27.3.2023

Welche Pflegeleistungen man erhält, ist abhängig vom Pflegegrad – und seine Einstufung vom Grad der Selbstständigkeit eines:einer Pflegebedürftigen. Pflegegrad 1 beschreibt den Pflegegrad mit „geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit“. Bei der Begutachtung, etwa durch den Medizinischen Dienst, müssen dabei 12,5 bis < 27 Punkte ermittelt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, jedoch auf eine Reihe anderer Pflegeleistungen, die einen selbstständigen Alltag ermöglichen sollen.

1. Was bedeutet Pflegegrad 1?

Um von der Pflegekasse mit Pflegeleistungen unterstützt zu werden, muss zuerst die Pflegebedürftigkeit einer Person nachgewiesen werden. Dies geschieht durch die Einstufung der Person in einen der fünf Pflegegrade.

Pflegegrad 1 bezeichnet dabei den Pflegegrad mit „geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ und soll Betroffenen durch entsprechende Unterstützung – von Geldleistungen bis hin zu umfassenden Beratungsangeboten – schon früh die Möglichkeit geben, ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder sogar wieder zu erhöhen, sodass sie so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen können. Mit dem Pflegegrad 1 profitieren so auch Menschen mit verhältnismäßig geringen, körperlichen Einschränkungen, etwa in Folge von Gelenkerkrankungen.

Gut zu wissen: Darum heißt es seit 2017 Pflegegrade statt Pflegestufe

Die fünf Pflegegrade sind das Ergebnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Pflegeversicherung, der 2017 eingeführt wurde. Sie lösen das bis dato gültige System der drei Pflegestufen ab, die vor allem nach körperlichen Kriterien vergeben wurden. Das heute bestehende System der Pflegegrade 1 bis 5 hingegen bezieht differenziertere Kriterien ein, um auf die individuellen Bedürfnisse Einzelner besser eingehen zu können und setzt schon früh bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit an. So sollen mehr Menschen schon früher die Möglichkeit haben, in ihrem Alltag unterstützt zu werden. Generell gilt: Je höher Pflegebedürftige eingestuft werden, desto mehr Pflegeleistungen stehen ihnen von ihrer Pflegekasse zu.

2. Welche Voraussetzungen braucht man für eine Einstufung in den Pflegegrad 1?

Um in den Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, müssen potenziell Pflegebedürftige oder bevollmächtigte Angehörige einen Erstantrag auf Pflegebedürftigkeit stellen (hier zeigen wir dir, wie das mit DeinePflege.de schnell und einfach funktioniert). Wichtig ist dabei zu wissen: Man beantragt dabei nicht den Pflegegrad 1 im Speziellen, sondern die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade generell. Auch müssen Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre lang selbst in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Die Pflegebedürftigkeit muss außerdem mindestens sechs Monate bestehen.

Darüber, welchen der fünf Pflegegrade man zugesprochen bekommt, entscheidet im zweiten Schritt ein:e Gutachter:in, den die Pflegekasse zu einem vereinbarten Termin vorbeischickt. Diese Gutachter:innen stellen bei ihrem Besuch fest, wie selbstständig die potenziell pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann und wo womöglich individuelle Unterstützung gebraucht wird. Dabei betrachten sie nach dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessments (NBA) sechs verschiedene Lebensbereiche – sogenannte Module – in denen sie die körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten des:der Pflegebedürftigen beurteilen.

Die sechs begutachteten Lebensbereiche sind:

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung
  • Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In jedem Modul vergibt der:die Gutachter:in dann Punkte, die am Ende mit einer speziellen Gewichtung einen Gesamtwert und damit den Pflegegrad ergeben. Pflegegrad 1 und entsprechende Leistungen erhalten dabei Pflegebedürftige, bei deren Begutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermittelt wurden.

Welche Punktzahl ergibt welchen Pflegegrad? Ein Überblick

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis < 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 2: 27 bis < 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis < 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähgkeiten)
  • Pflegegrad 4: 70 bis < 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

3. Welche Pflegeleistungen stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zu?

Weil Menschen, die den Pflegegrad 1 zugesprochen bekommen haben, meist noch recht selbstständig ihren Alltag bewältigen können, haben sie keinen Anspruch auf ambulante Sachleistungen oder Pflegegeld. Diese Pflegeleistungen starten erst mit der Einstufung in mindestens den Pflegegrad 2. Auch die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege sind für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.

Stattdessen zielen die entsprechenden Pflegeleistungen beim Pflegegrad 1 darauf ab, das selbstständige Leben maximal lange zu ermöglichen. So stehen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 umfassende individuelle Pflegeberatung, einen halbjährlichen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegefachkraft sowie kostenlose Pflegekurse für Angehörige zur Verfügung.

Zum selbstständigen Leben gehört natürlich auch, dass Pflegebedürftige möglichst gut und lange in ihren eigenen vier Wänden wohnen bleiben können. Deshalb können auch Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 die einmalig bis zu 4.000 Euro für Wohnraumanpassungen beanspruchen, um etwa die eigene Wohnung barrierearm oder barrierefrei umzubauen. Möchte der:die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 eine Pflege-WG mit anderen Pflegebedürftigen gründen – etwa, um Kosten zu sparen und sich gegenseitig im Alltag zu unterstützen – stehen jedem:jeder WG-Bewohner:in einmalig 2.500 Euro Wohngruppenzuschuss (pro Wohngruppe aber maximal 10.000 Euro) und ein monatlicher Wohngruppenzuschlag von 214 Euro pro Person zu.

Außerdem haben Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, die zu Hause wohnen, Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro, sowie auf die monatlichen 40 Euro zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel. Selbstverständlich wird auch der Hausnotruf monatlich unterstützt. (Hier findest du eine genauere Übersicht über alle Pflegeleistungen und was sie bedeuten)

Übrigens: Während der Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der sogenannten körperlichen Selbstversorgung eingesetzt werden dürfen, können ihn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sehr wohl dafür nutzen. So können sie den Entlastungsbetrag etwa für Hilfestellungen beim Baden oder Duschen ausgeben.

Möchten oder müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 statt der häuslichen Pflege die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim beanspruchen, steht ihnen ebenfalls ein monatlicher Zuschuss von 125 Euro zur Verfügung.

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