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Pflegegrad 1 bis 5 bei Pflegebedürftigkeit

Welche Pflegegrade gibt es und wie funktioniert die Einstufung?

Lesedauer: 5 Minuten
Autor: Ella Rohrhirsch
Erstellt: 20.4.2023

Der Pflegegrad gibt an, wie selbstständig eine Person in ihrem Alltag ist und entscheidet darüber, welche Unterstützung sie von ihrer Pflegekasse bekommt. Unterschieden wird dabei in Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Hier erfährst du, was die einzelnen Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktioniert.

1. Pflegegrad: Was ist das überhaupt?

Jede:r kann pflegebedürftig werden – ob durch eine chronische Erkrankung, einen Unfall, das Älterwerden oder eine schleichende Krankheit. Um im Fall der Fälle mit Pflegeleistungen von der Pflegekasse unterstützt zu werden, muss die betroffene Person allerdings zuerst als pflegebedürftig eingestuft werden.

Hier kommen die Pflegegrade ins Spiel. Von ihnen gibt es fünf Abstufungen, in die pflegebedüftige Personen aufgrund ihres psychischen, geistigen und körperlichen Zustands eingeordnet werden, um Pflegeleistungen zu erhalten.

Bemessen wird ein Pflegegrad dabei an den Fähigkeiten der Person und am Grad der Selbstständigkeit, mit der sie ihren Alltag bewältigen kann. Pflegegrad 1 steht dabei für geringe Beeinträchtigungen, während Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigungen steht.

Übrigens: Bis 2017 wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person noch in die Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft, die vor allem nach körperlichen Kriterien vergeben wurden. Die fünf Pflegegrade wurden eingeführt, um auch auf psychischen Komponenten besser achten und auf die Bedürfnisse Einzelner besser eingehen zu können. Psychisch kranke Personen und Kranke mit Demenz sollen so ebenfalls von den Pflegeleistungen der Pflegekassen profitieren.

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2. Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Der Pflegegrad bestimmt, in welcher Höhe eine Person Sach- und Geldleistungen von der Pflegekasse zu seiner Unterstützung bekommt. Doch wie bekomme ich oder mein:e Angehörige:r überhaupt einen Pflegegrad?

Um die Ermittlung des Pflegegrads in die Wege zu leiten, muss zunächst ein Erstantrag gestellt werden (hier erfährst du, wie das mit deinePflege.de am einfachsten geht). Erst im Anschluss schickt die Pflegekasse eine:n unabhängige:n Gutachter:in zur Einschätzung zu einem vereinbarten Termin vorbei – vor unangekündigten Besuchen musst du also keine Angst haben. Der:die Gutachter:in kann eine Pflegefachkraft oder ein Arzt bzw. eine Ärztin sein, die oder der einen ausführlichen Fragenkatalog, das sogenannte "Neue Begutachtungsassessment", mitbringt. Bei der Begutachtung steht vor allem im Vordergrund, wie selbstständig der:die Pflegebedürftige bei der Bewältigung des Alltags ist und wobei Unterstützung gebraucht wird.

Anhand dessen werden die körperlichen, psychischen und geistigen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person in sechs verschiedenen Lebensbereichen beurteilt. Je nach Ergebnis werden Punkte vergeben, die über die Einstufung des Pflegegrads entscheiden.

Für die Bewertung des Pflegegrades werden im Fragenkatalog folgende sechs Lebensbereiche, sogenannte Module, betrachtet:

  • Modul 1: Mobilität
    • Hier geht's um die die körperliche Beweglichkeit. Kann sich die pflegebedürftige Person im Liegen drehen? Kann sie alleine aufstehen und etwa vom Bett ins Bad gehen? Kann sie Treppensteigen?
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Hierbei wird der Fokus auf das Verstehen und Reden gelegt. Fragestellungen können sein: Kann die betroffene Person Gespräche mit anderen führen? Erkennt sie die Personen aus ihrem näheren Umfeld? Kann sie sich räumlich und zeitlich orientieren?
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen oder auch abwehrende Reaktionen gegenüber pflegerischer Maßnahmen, die für alle Beteiligten belastend sein können, zählen zu diesem Modul.
  • Modul 4: Selbstversorgung
    • Der Maßstab für die Selbstversorgung ist wieder die Selbstständigkeit: Kann sich die betroffene Person etwa selbst duschen, die Toilette benutzen, essen und trinken?
  • Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Hier steht die selbstständige Umsetzung ärztlicher Verordnungen im Vordergrund: Können Medikamente beispielsweise selbst eingenommen werden? Wie kann mit Hilfsmitteln wie einer Prothese umgegangen werden? Falls nötig: Wie oft wird Unterstützung gebraucht?
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    • Im sechsten Modul wird die Gestaltung des Alltags betrachtet: Kann die pflegebedürftige Person Freundschaften zu anderen selbstständig pflegen? An Treffen teilnehmen? Telefonieren?

Für die Einstufung in einen Pflegegrad werden in jedem der sechs Lebensbereiche Punkte ermittelt: 0 Punkte bedeuten dabei, dass die Person im Modul weitgehend selbstständig ist, 3 Punkte, dass sie die erforderlichen Aktivitäten nicht stemmen kann. Zum Schluss werden diese Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammengezählt, der einen der fünf Pflegegrade angibt.

3. Was bedeuten die fünf Abstufungen der Pflegegrade?

In welchen Pflegegrad du oder dein:e Angehörige:r eingestuft wird, richtet sich also nach der Punktzahl, die sich aus dem Fragenkatalog von dem:der Gutachter:in ergibt. Der Pflegegrad sagt dabei aus, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann – und je höher der Pflegegrad ist, desto mehr Zuschüsse erhält man auch von der Pflegekasse.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: erherbliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Übrigens: Pflegebedürftige, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben, können auch dann in den Pflegegrad 5 eingestuft werden, wenn sie die erforderliche Punktzahl nicht erreicht haben.

4. Pflegegrad: Diese Voraussetzungen müssen sonst noch erfüllt sein, um Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen

Damit du oder dein:e Angehörige:r die Pflegeleistungen der Pflegekasse voll beanspruchen können, muss der:die Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben, beziehungsweise dies ein Elternteil für ein pflegebedürftiges Kind getan haben. Außerdem muss die Pflegebedürftigkeit dauerhaft, also mindestens sechs Monate, bestehen.

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