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Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit

Welche Leistungen es gibt und wann du Anspruch darauf hast

Lesedauer: 5 Minuten
Autor: Ella Rohrhirsch
Erstellt: 9.3.2023

Mit Pflegeleistungen sind finanzielle Unterstützungsmaßnahmen gemeint, die Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zustehen. Welche Pflegeleistungen ein:e Pflegebedürftige:r beziehen kann, hängt vom Pflegegrad und der Pflegeumgebung ab (häuslich oder vollstationär). Bei einer häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf - Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (auch kombinierbar) - Pflegehilfsmittel - Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege - Wohnraumanpassung - Wohngruppenzuschuss und Wohngruppenzuschlag - Bei der vollstationären Pflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf den Leistungsbetrag, der sie bei den Kosten der Pflegeeinrichtung entlastet - Allen Pflegebedürftigen steht, unabhängig vom Pflegegrad, ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich zu

Was sind Pflegeleistungen?

Mit Pflegeleistungen sollen pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung betreut werden, im Alltag unterstützt werden. Insbesondere geht es hierbei um eine finanzielle Entlastung, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zusteht. Ihre Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der Pflegeumgebung – also dem Ort, an dem ein:e Pflegebedürftige:r betreut wird.

Wer in einer Pflegeeinrichtung lebt, hat Anspruch auf einen Leistungsbetrag für diese vollstationäre Pflege, um bei den Kosten entlastet zu werden. Wer hingegen zu Hause lebt und betreut wird, kann Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen – je nachdem, ob ein:e Angehörige:r oder ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Darüber hinaus unterstützen verschiedene Zuschüsse dabei, die Lebensqualität eines:einer Pflegebedürftigen aufrechtzuerhalten.

Welche Pflegeleistungen gibt es bei der häuslichen Pflege?

Pflegegeld (monatlich)

Die Geldleistung steht allen Pflegebedürftigen zu, die mindestens einen Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben und zu Hause von Angehörigen oder nahestehenden Personen gepflegt werden – und nicht von professionellen Pflegekräften. Hier erfährst du mehr über das Pflegegeld.

Pflegesachleistungen (monatlich)

Wird die Pflege zu Hause hingegen von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes übernommen, werden Pflegebedürftige, die mindestens einen Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben, mit den Pflegesachleistungen unterstützt. Auch bei einer teilstationären Pflege, etwa einer Tages- oder Nachtpflege, können Pflegesachleistungen bezogen werden. Hier erfährst du mehr über die Pflegesachleistungen.

Gut zu wissen: Individuelle Untersützung dank der Kombinationsleistung Wer Angehörige in der häuslichen Pflege entlasten und einen Teil der Betreuung von einem ambulanten Pflegedienst übernehmen lassen möchte, kann Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren und miteinander verrechnen. In diesem Artikel erklären wir dir ausführlich, wie die sogenannte Kombinationsleistung funktioniert.

Pflegehilfsmittel (monatlich)

Die Kosten für Verbrauchsprodukte, wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen, werden für alle Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad mit bis zu 40 Euro monatlich von der Pflegekasse unterstützt.

  • Pflegegrad 1-5: 40 Euro

Verhinderungspflege (jährlich)

Deine Angehörigen, die sich normalerweise um deine Pflege kümmern, sind im Urlaub oder fallen krankheitsbedingt aus? Pflegebedürftige, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden, unterstützt die Pflegekasse mit der Verhinderungspflege bei den Kosten, die für dich bei einem Ersatz anfallen. Die Verhinderungspflege kann dabei von einem ambulanten Pflegedienst, von Einzelpflegekräften oder ehrenamtlichen Pflege-Personen erfolgen und wird maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen.

  • Pflegegrad 2-5: 1.612 Euro (für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege von maximal sechs Wochen)

Kurzzeitpflege (jährlich)

Ist die häusliche Pflege, die normalerweise durch Angehörige erfolgt, kurzfristig nicht zu ersetzen oder nach einem Klinikaufenthalt für begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege nötig, werden Pflegebedürftige mit mindestens einem Pflegegrad 2 mit der Kurzzeitpflege unterstützt. Dabei können sie bis zu acht Wochen pro Jahr in vollstationären Einrichtungen verbringen.

  • Pflegegrad 2-5: 1.612 Euro (für Kosten der Kurzzeitpflege von maximal acht Wochen)

Gut zu wissen: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander verrechnen Wer den Anspruch auf Verhinderungspflege in einem Kalenderjahr nicht wahrgenommen hat, kann ihn auch für die Kurzzeitpflegeleistungen einsetzen. Anders herum können bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflegeleistungen zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Wohnraumanpassung (nach Maßnahme)

Damit Pflegebedürftige auch mit ihren individuellen Ansprüchen weiterhin zu Hause leben und sich dort bestmöglich bewegen können, kann es nötig sein, die eigenen vier Wände barrierearm oder barrierefrei umzubauen. Diese Wohnraumanpassung wird bei häuslich gepflegten Pflegebedürftigen mit allen Pflegegraden mit einmalig bis zu 4.000 Euro unterstützt.

  • Pflegegrad 1-5: maximal 4.000 Euro (pro Person)

Übrigens: Ändert sich der Grad der Pflegebedürftigkeit, unterstützt die Pflegekasse einen erneuten Umbau eventuell erneut.

Wohngruppenzuschuss (einmalig + monatlich)

Sich mit Gleichgesinnten zusammenzuschließen, kann mehrere Vorteile haben: Man ist nicht alleine, kann Kosten teilen und sich gegenseitig unterstützen. Pflegebedürftige, die eine Wohngemeinschaft bilden und sich in ihren gemeinsamen vier Wänden ambulant betreuen lassen, werden bei ihrer Pflege-WG-Gründung von der Pflegeversicherung unterstützt. So erhält jede:r Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad einmalig 2.500 Euro (pro WG maximal 10.000 Euro).

  • Pflegegrad 1-5: 2.500 Euro pro Person, aber maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe (einmalig)

Zusätzlich steht den Bewohner:innen einer Pflege-WG der sogenannte Wohngruppenzuschlag zu: Dabei erhalten sie monatlich je 214 Euro für eine gemeinsame Hilfskraft, die etwa im Haushalt oder in organisatorischen Tätigkeiten aushilft.

  • Pflegegrad 1-5: 214 Euro pro Person (monatlich)

Gut zu wissen: Wohnraumanpassung in Pflege-WGs Auch in einer Pflege-WG werden Umbaumaßnahmen, die den Wohnraum barrierearm oder barrierefrei machen, von der Pflegeversicherung unterstützt. Pro Person stehen der WG dabei die gewohnten 4.000 Euro der Wohnraumanpassung zu, mehr als 16.000 Euro ingesamt übernimmt die Pflegekasse pro WG aber nicht.

  • Pflegegrad 1-5: maximal 4.000 Euro pro Person, aber maximal 16.000 Euro pro Wohngruppe

Welche Pflegeleistungen gibt es bei der vollstationären Pflege?

Wenn die Pflege eines:einer Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden und/oder in einer teilstationären Einrichtung nicht so gewährleistet werden kann, wie er:sie es braucht, kann die vollstationäre Pflege der richtige Weg sein. Hierbei lebt der:die Pflegebedürftige vollstationär in einer Pflegeeinrichtung, wie beispielsweise einem Altenheim – und wird hier bestmöglich und rundum versorgt. Mit dem Leistungsbetrag der vollstationären Pflege wird er:sie bei den dabei anfallenden Kosten unterstützt.

Die Höhe dieser Entlastung richtet sich dabei nach dem Pflegegrad, den der:die Pflegebedürftige zuvor anerkannt bekommen hat.

Entlastungsbetrag: Diese monatliche Unterstützung steht allen Pflegebedürftigen zu

Sobald die Pflegebedürftigkeit eintritt und der:die Betroffene einen Pflegegrad anerkannt bekommen hat, hat er:sie Anspruch auf den sogenannten monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro – ganz egal, welche Pflegeleistungen er:sie ansonsten von der Pflegekasse bezieht. Dieser wird dabei nicht pauschal auf das Konto des:der Pflegebedürftigen überwiesen, sondern ist zweckgebunden – er dient also explizit zur Erstattung von Kosten, die für eine:n Pflegebedürftige:n anfallen.

Pflegegrad 1-5: 125 Euro

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